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   VerfGH Nordrhein-Westfalen, 21.11.2023 - VerfGH 48/23.VB-2   

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VerfGH Nordrhein-Westfalen, 21.11.2023 - VerfGH 48/23.VB-2 (https://dejure.org/2023,32965)
VerfGH Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 21.11.2023 - VerfGH 48/23.VB-2 (https://dejure.org/2023,32965)
VerfGH Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 21. November 2023 - VerfGH 48/23.VB-2 (https://dejure.org/2023,32965)
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  • BVerfG, 16.12.2021 - 1 BvR 1541/20

    Der Gesetzgeber muss Vorkehrungen zum Schutz behinderter Menschen für den Fall

    Auszug aus VerfGH Nordrhein-Westfalen, 21.11.2023 - VerfGH 48/23
    Diese liegen nicht nur bei Regelungen und Maßnahmen vor, die die Situation des Behinderten verschlechtern, sondern auch bei einem Ausschluss von Entfaltungs- und Betätigungsmöglichkeiten durch die öffentliche Gewalt, der nicht hinlänglich kompensiert wird (BVerfG, Beschlüsse vom 8. Oktober 1997 - 1 BvR 9/97, BVerfGE 96, 288 = juris, Rn. 69, und vom 16. Dezember 2021 - 1 BvR 1541/20, BVerfGE 160, 79 = juris, Rn. 93).

    Er vermittelt einen Anspruch auf die Ermöglichung gleichberechtigter Teilhabe nach Maßgabe der verfügbaren finanziellen, personellen, sachlichen und organisatorischen Möglichkeiten (BVerfG, Beschlüsse vom 29. Januar 2019 - 2 BvC 62/14, BVerfGE 151, 1 = juris, Rn. 56, und vom 16. Dezember 2021 - 1 BvR 1541/20, BVerfGE 160, 79 = juris, Rn. 94).

    Zudem ist das Verbot der Benachteiligung von Menschen mit Behinderungen gemäß Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG eine objektive Wertentscheidung, die in allen Rechtsgebieten Beachtung finden und insbesondere bei der Interpretation von Generalklauseln und anderen auslegungsfähigen und wertungsbedürftigen Normen zur Geltung gebracht werden muss (BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 2021 - 1 BvR 1541/20, BVerfGE 160, 79 = juris, Rn. 95, m. w. N.).

    Die Behindertenrechtskonvention ist im Übrigen bei der Auslegung des Grundgesetzes, insbesondere von Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG, zu berücksichtigen, geht aber über den deutschen Grundrechtsschutz nicht hinaus (BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 2021 - 1 BvR 1541/20, BVerfGE 160, 79 = juris, Rn. 102).

  • BVerfG, 29.01.2019 - 2 BvC 62/14

    Wahlrechtsausschlüsse für Betreute in allen Angelegenheiten und wegen

    Auszug aus VerfGH Nordrhein-Westfalen, 21.11.2023 - VerfGH 48/23
    Er vermittelt einen Anspruch auf die Ermöglichung gleichberechtigter Teilhabe nach Maßgabe der verfügbaren finanziellen, personellen, sachlichen und organisatorischen Möglichkeiten (BVerfG, Beschlüsse vom 29. Januar 2019 - 2 BvC 62/14, BVerfGE 151, 1 = juris, Rn. 56, und vom 16. Dezember 2021 - 1 BvR 1541/20, BVerfGE 160, 79 = juris, Rn. 94).

    Ein zwingender Grund in diesem Sinn liegt vor, wenn einer Person gerade aufgrund ihrer Behinderung bestimmte geistige oder körperliche Fähigkeiten fehlen, die unerlässliche Voraussetzung für die Wahrnehmung eines Rechts sind (BVerfG, Beschluss 29. Januar 2019 - 2 BvC 62/14, BVerfGE 151, 1 = juris, Rn. 57 f.).

    Darüber hinaus kommt eine Rechtfertigung einer behinderungsbedingten Ungleichbehandlung im Wege einer Abwägung mit kollidierendem Verfassungsrecht und auf der Grundlage einer strengen Verhältnismäßigkeitsprüfung in Betracht (BVerfG, Beschluss 29. Januar 2019 - 2 BvC 62/14, BVerfGE 151, 1 = juris, Rn. 59).

  • BVerfG, 08.10.1997 - 1 BvR 9/97

    Integrative Beschulung

    Auszug aus VerfGH Nordrhein-Westfalen, 21.11.2023 - VerfGH 48/23
    Diese liegen nicht nur bei Regelungen und Maßnahmen vor, die die Situation des Behinderten verschlechtern, sondern auch bei einem Ausschluss von Entfaltungs- und Betätigungsmöglichkeiten durch die öffentliche Gewalt, der nicht hinlänglich kompensiert wird (BVerfG, Beschlüsse vom 8. Oktober 1997 - 1 BvR 9/97, BVerfGE 96, 288 = juris, Rn. 69, und vom 16. Dezember 2021 - 1 BvR 1541/20, BVerfGE 160, 79 = juris, Rn. 93).

    Dabei sind die Gesichtspunkte darzulegen, deren Beachtung Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG verlangt, so - je nach Lage des Falles - Art und Schwere der Behinderung und die Gründe, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben (BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 1997 - 1 BvR 9/97, BVerfGE 96, 288 = juris, Rn. 84).

    Der Verfassungsgerichtshof greift vielmehr - wie das Bundesverfassungsgericht - korrigierend nur ein, wenn die angegriffenen Entscheidungen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Bedeutung als Willkürverbot verletzen oder Fehler erkennen lassen, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung und Tragweite eines Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs, beruhen und auch in ihrer materiellen Bedeutung für den konkreten Rechtsfall von einigem Gewicht sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 1997 - 1 BvR 9/97, BVerfGE 96, 288 = juris, Rn. 85 zur Kontrolle einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung über eine schulbehördliche Überweisungsverfügung durch das Bundesverfassungsgericht).

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 30.04.2019 - VerfGH 2/19

    Beschluss Individualverfassungsbeschwerde

    Auszug aus VerfGH Nordrhein-Westfalen, 21.11.2023 - VerfGH 48/23
    aa) Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip, der eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes gebietet, stellt nach der insoweit maßgebenden Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (VerfGH NRW, Beschluss vom 30. April 2019 - VerfGH 2/19.VB-2, juris, Rn. 23) verfassungsrechtliche Anforderungen an die Prüfung der Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung als Voraussetzung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe.

    Das ist namentlich der Fall, wenn die Fachgerichte die Anforderungen an die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung überspannen und dadurch den Zweck der Prozesskostenhilfe, dem Unbemittelten den weitgehend gleichen Zugang zu Gerichten zu ermöglichen, deutlich verfehlen (BVerfG, Beschluss vom 1. Juli 2009 - 1 BvR 560/08, juris, Rn. 11 f., m. w. N.; vgl. auch VerfGH NRW, Beschlüsse vom 30. April 2019 - VerfGH 2/19.VB-2, juris, Rn. 26, und vom 28. Februar 2023 - VerfGH 7/22.VB-1, juris, Rn. 17).

    Bislang ungeklärte Rechts- und Tatfragen dürfen nicht im Prozesskostenhilfeverfahren entschieden werden, sondern müssen auch von Unbemittelten einer prozessualen Klärung zugeführt werden können (vgl. dazu im Einzelnen BVerfG, Beschlüsse vom 20. Mai 2016 - 1 BvR 3359/14, juris, Rn. 14, und vom 17. Februar 2020 - 1 BvR 3182/15, juris, Rn. 15; vgl. auch VerfGH NRW, Beschluss vom 30. April 2019 - VerfGH 2/19, juris, Rn.25, 27 f.).

  • BVerwG, 29.07.2015 - 6 C 35.14

    Rechtschreibstörung (Legasthenie); Abitur; schriftliche Prüfungen, Gebot der

    Auszug aus VerfGH Nordrhein-Westfalen, 21.11.2023 - VerfGH 48/23
    Die rechtlichen Grundlagen für die Beurteilung des beantragten Nachteilsausgleichs ergaben sich aus § 22 PO-Externe-S I und der zum Nachteilsausgleich bei schulischen Abschlussprüfungen ergangenen Rechtsprechung, insbesondere dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Juli 2015 - 6 C 35/14 - (BVerwGE 152/330).

    Der behinderte Prüfling kann deshalb nicht verlangen, dass die Leistungsanforderungen berufsbezogener Prüfungen für seine Prüfung herabgesetzt werden (sog. Notenschutz; BVerwG, Urteil vom 29. Juli 2015 - 6 C 35/14, BVerwGE 152, 330 = juris, Rn. 30).

  • BVerfG, 01.07.2009 - 1 BvR 560/08

    Verletzung des Grundrechts auf Rechtsschutzgleichheit (Art 3 Abs 1 GG iVm Art 20

    Auszug aus VerfGH Nordrhein-Westfalen, 21.11.2023 - VerfGH 48/23
    Das ist namentlich der Fall, wenn die Fachgerichte die Anforderungen an die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung überspannen und dadurch den Zweck der Prozesskostenhilfe, dem Unbemittelten den weitgehend gleichen Zugang zu Gerichten zu ermöglichen, deutlich verfehlen (BVerfG, Beschluss vom 1. Juli 2009 - 1 BvR 560/08, juris, Rn. 11 f., m. w. N.; vgl. auch VerfGH NRW, Beschlüsse vom 30. April 2019 - VerfGH 2/19.VB-2, juris, Rn. 26, und vom 28. Februar 2023 - VerfGH 7/22.VB-1, juris, Rn. 17).
  • BVerfG, 20.05.2016 - 1 BvR 3359/14

    Versagung von Prozesskostenhilfe für die Geltendmachung von

    Auszug aus VerfGH Nordrhein-Westfalen, 21.11.2023 - VerfGH 48/23
    Bislang ungeklärte Rechts- und Tatfragen dürfen nicht im Prozesskostenhilfeverfahren entschieden werden, sondern müssen auch von Unbemittelten einer prozessualen Klärung zugeführt werden können (vgl. dazu im Einzelnen BVerfG, Beschlüsse vom 20. Mai 2016 - 1 BvR 3359/14, juris, Rn. 14, und vom 17. Februar 2020 - 1 BvR 3182/15, juris, Rn. 15; vgl. auch VerfGH NRW, Beschluss vom 30. April 2019 - VerfGH 2/19, juris, Rn.25, 27 f.).
  • BVerfG, 17.02.2020 - 1 BvR 3182/15

    Vorverlagerung ungeklärter Rechtsfragen zur menschenwürdigen Unterbringung von

    Auszug aus VerfGH Nordrhein-Westfalen, 21.11.2023 - VerfGH 48/23
    Bislang ungeklärte Rechts- und Tatfragen dürfen nicht im Prozesskostenhilfeverfahren entschieden werden, sondern müssen auch von Unbemittelten einer prozessualen Klärung zugeführt werden können (vgl. dazu im Einzelnen BVerfG, Beschlüsse vom 20. Mai 2016 - 1 BvR 3359/14, juris, Rn. 14, und vom 17. Februar 2020 - 1 BvR 3182/15, juris, Rn. 15; vgl. auch VerfGH NRW, Beschluss vom 30. April 2019 - VerfGH 2/19, juris, Rn.25, 27 f.).
  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 28.02.2023 - VerfGH 7/22

    Verfassungsbeschwerde wegen eines Klageerzwingungsverfahrens

    Auszug aus VerfGH Nordrhein-Westfalen, 21.11.2023 - VerfGH 48/23
    Das ist namentlich der Fall, wenn die Fachgerichte die Anforderungen an die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung überspannen und dadurch den Zweck der Prozesskostenhilfe, dem Unbemittelten den weitgehend gleichen Zugang zu Gerichten zu ermöglichen, deutlich verfehlen (BVerfG, Beschluss vom 1. Juli 2009 - 1 BvR 560/08, juris, Rn. 11 f., m. w. N.; vgl. auch VerfGH NRW, Beschlüsse vom 30. April 2019 - VerfGH 2/19.VB-2, juris, Rn. 26, und vom 28. Februar 2023 - VerfGH 7/22.VB-1, juris, Rn. 17).
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